OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.06.2018
3 A 2107/15
Normen:
LBeamtVG NRW § 52 Abs. 2 S. 1; BeamtVG § 53; BGB § 818 Abs. 4; BGB § 819 Abs. 1; VwGO § 124a;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 23 K 3959/14

Anforderungen an die schlüssige Darlegung von Gründen zur Zulassung der Berufung in einem Verfahren über die Rückforderung angeblich zu Unrecht geleisteter Versorgungsbezüge

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.06.2018 - Aktenzeichen 3 A 2107/15

DRsp Nr. 2018/9115

Anforderungen an die schlüssige Darlegung von Gründen zur Zulassung der Berufung in einem Verfahren über die Rückforderung angeblich zu Unrecht geleisteter Versorgungsbezüge

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 14.266,44 EUR festgesetzt.

Normenkette:

LBeamtVG NRW § 52 Abs. 2 S. 1; BeamtVG § 53; BGB § 818 Abs. 4; BGB § 819 Abs. 1; VwGO § 124a;

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nach seinen Darlegungen nicht gegeben (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO).

"Darlegen" bedeutet "erläutern", "näher auf etwas eingehen" oder "etwas substantiieren". Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage i. d. R. ohne weitere aufwändige Ermittlungen ermöglicht.

Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a, Rdn. 194 m. w. N.