LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.06.2013
10 Sa 26/13
Normen:
BGB § 615 S. 1; BUrlG § 7 Abs. 4; SGB-II § 33; SGB-IV § 14; SGB-X § 115; ZPO § 287 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 09.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 876/12

Anforderungen an die Substantiierung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.06.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 26/13

DRsp Nr. 2013/18627

Anforderungen an die Substantiierung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt

1. Das Fehlen jeglicher Begründung führt zur Unzulässigkeit der Klage; gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss eine Klageschrift die bestimmte Angabe des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. 2. Die Zulässigkeit der Klageerhebung setzt die Angabe der Tatsachen voraus, aus denen die klagende Partei die behauptete Rechtsfolge ableitet; erst die Frage, ob diese Tatsachen objektiv ausreichen und geeignet sind, den Klageantrag zu rechtfertigen, betrifft die Schlüssigkeit und damit die Begründetheit der Klage. 3. Entscheidend für das Erfordernis der bestimmten Angabe des Klagegrundes ist vor allem das Bedürfnis nach Klarstellung des Streitgegenstandes und damit vor allem des Umfanges der Rechtskraft; eine ohne jeden konkreten Tatsachenvortrag ist eine Klage daher nicht unbegründet sondern unzulässig.