Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.4.2012 in der Entscheidung zum Klageantrag dahingehend abgeändert, dass der Beklagte zu 1. unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt wird, an die Klägerin € 30.319,37 nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.1.2009 zu zahlen.
2.Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
3.Die Berufung der Beklagten zu 2. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.4.2012 wird, soweit über das Rechtsmittel nicht bereits durch Teilurteil vom 12.11.2013 entschieden worden ist, zurückgewiesen.
4.Die Beklagte zu 2. hat die in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten A zu tragen.
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