OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.05.2014
18 U 21/12
Normen:
BGB § 631 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 30.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 10/09

Anforderungen an die Substantiierung eines Werklohnanspruchs aufgrund der Vorlage von Stundenzetteln

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.05.2014 - Aktenzeichen 18 U 21/12

DRsp Nr. 2017/5939

Anforderungen an die Substantiierung eines Werklohnanspruchs aufgrund der Vorlage von Stundenzetteln

Ist zwischen den Parteien eines Werkvertrages vereinbart, dass konkrete Arbeitsaufträge und -anweisungen innerhalb der längerfristigen Vertragsabwicklung vor Ort nach Bedarf erteilt und im Stundenlohn vergütet werden, ohne dass eine aufgeschlüsselte Abrechnung nach Teilgewerken verabredet oder während der Vertragsabwicklung von dem Besteller gefordert worden wäre, so ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, darzulegen, welche Arbeiten an den jeweiligen Tagen vorgenommen wurden.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.4.2012 in der Entscheidung zum Klageantrag dahingehend abgeändert, dass der Beklagte zu 1. unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt wird, an die Klägerin € 30.319,37 nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.1.2009 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

3.

Die Berufung der Beklagten zu 2. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.4.2012 wird, soweit über das Rechtsmittel nicht bereits durch Teilurteil vom 12.11.2013 entschieden worden ist, zurückgewiesen.

4.

Die Beklagte zu 2. hat die in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten A zu tragen.

5. 6. 7.