Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. Juni 2015 verkündete Urteil der Zivilkammer 14 des Landgerichts Berlin -
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
I.
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO,
II.
Die Berufung der Klägerin ist am Maßstab der §§ 511 ff. ZPO zulässig und dabei insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch erfolglos, weil das angefochtene Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Juni 2015 weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).
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