OLG Celle - Beschluss vom 08.09.2014
13 Verg 7/14
Normen:
GWB § 99 Abs. 1; EGRL 18/2004 Art. 1 Abs. 4; KrWG § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4; KrWG § 22; GVG § 17a Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2015, 316

Anforderungen an die Vergabe einer Dienstleistungskonzession hinsichtlich der Berechtigung zum Aufstellen von Sammelbehältern für AlttextilienBegriff der gewerblichen Sammlung i.S. von § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 KrWG

OLG Celle, Beschluss vom 08.09.2014 - Aktenzeichen 13 Verg 7/14

DRsp Nr. 2014/14521

Anforderungen an die Vergabe einer Dienstleistungskonzession hinsichtlich der Berechtigung zum Aufstellen von Sammelbehältern für Alttextilien Begriff der gewerblichen Sammlung i.S. von § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 KrWG

1. Die Berechtigung zum Aufstellen von Sammelbehältern für Alttextilien auf öffentlichen Flächen zur Durchführung einer gewerblichen Sammlung kann regelmäßig als Dienstleistungskonzession vergeben werden. Die Vergabe einer solchen Dienstleistungskonzession unterliegt nicht den Bestimmungen des Vergaberechts nach dem GWB. 2. Der Annahme einer gewerblichen Sammlung i. S. d. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG steht nicht entgegen, dass der Konzessionsnehmer sich verpflichtet, die Sammelbehälter regelmäßig zu leeren und die gesammelten Alttextilien einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen. 3. Der Einwerfende übereignet Alttextilien regelmäßig unmittelbar an den Aufsteller der Sammelbehälter, so dass letzterer insoweit keinen geldwerten Vorteil von dem Konzessionsgeber erhält.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin sowie die durch das Verfahren nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB verursachten Kosten.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin.