BGH - Urteil vom 03.04.2012
X ZR 130/10
Normen:
VOB/A § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b); VOB/A 2006 § 8 Nr. 3 Abs. 1 Buchst. a;
Fundstellen:
BauR 2012, 1695
MDR 2012, 963
NZBau 2012, 513
WM 2013, 1137
ZfBR 2012, 600
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 30.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 144/09
OLG Naumburg, vom 30.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 50/10

Anforderungen an die Vergabeunterlagen für die Möglichkeit des Ausschlusses eines Angebots wegen Fehlens einer entsprechenden Erklärung aus der Wertung

BGH, Urteil vom 03.04.2012 - Aktenzeichen X ZR 130/10

DRsp Nr. 2012/10535

Anforderungen an die Vergabeunterlagen für die Möglichkeit des Ausschlusses eines Angebots wegen Fehlens einer entsprechenden Erklärung aus der Wertung

a) Zu der Ausschlusssanktion für Angebote, welche geforderte Erklärungen nicht enthalten, korrespondiert die Verpflichtung der Auftraggeber, die Vergabeunterlagen so eindeutig zu formulieren, dass die Bieter diesen Unterlagen deutlich und sicher entnehmen können, welche Erklärungen von ihnen wann abzugeben sind. Genügen die Vergabeunterlagen dem nicht, darf der Auftraggeber ein Angebot nicht ohne Weiteres wegen Fehlens einer entsprechenden Erklärung aus der Wertung nehmen.b) Will ein Bieter im Schadensersatzprozess geltend machen, die Verpflichtung, seine vorgesehenen Nachunternehmer schon zum Ende der Angebotsfrist namhaft zu machen oder gar die sie betreffenden Eignungsnachweise bis dahin beizubringen, sei unzumutbar gewesen und habe deshalb unbeachtet bleiben können, muss er die tatsächlichen Umstände darlegen, aus denen sich die Unzumutbarkeit ergeben soll.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das am 30. September 2010 verkündete Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

VOB/A § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b);