BGH - Beschluss vom 25.10.2018
V ZB 259/17
Normen:
ZPO § 233;
Fundstellen:
AnwBl 2019, 423
DStR 2019, 408
FamRZ 2019, 551
MDR 2019, 244
MDR 2019, 404
NJW-RR 2019, 315
Vorinstanzen:
LG München II, vom 28.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 2379/12
OLG München, vom 28.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 3643/17

Anforderungen an die von einem Rechtsanwalt geforderte übliche Sorgfalt; Auswirkungen eines falsch adressierten fristgebundenen und dann korrigierten Schriftsatzes; Verpflichtung zur Vernichtung des falsch adressierten Schriftsatzes

BGH, Beschluss vom 25.10.2018 - Aktenzeichen V ZB 259/17

DRsp Nr. 2019/1299

Anforderungen an die von einem Rechtsanwalt geforderte übliche Sorgfalt; Auswirkungen eines falsch adressierten fristgebundenen und dann korrigierten Schriftsatzes; Verpflichtung zur Vernichtung des falsch adressierten Schriftsatzes

Der Rechtsanwalt, der einen falsch adressierten fristgebundenen Schriftsatz unterschrieben, seinen Irrtum dann aber bemerkt und einen korrigierten Schriftsatz unterzeichnet hat, genügt regelmäßig der von ihm geforderten üblichen Sorgfalt, wenn er eine sonst zuverlässige Kanzleikraft anweist, den korrigierten Schriftsatz zu versenden; der eigenhändigen Vernichtung oder eigenhändiger Durchstreichungen des ursprünglichen Schriftsatzes bedarf es grundsätzlich nicht (Anschluss u.a. an BGH, Beschluss vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13, NJW 2014, 700 Rn. 13). Das gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt die Kanzleikraft nicht ausdrücklich angewiesen hat, den falsch adressierten Schriftsatz zu vernichten.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 8. Zivilsenat - vom 28. November 2017 aufgehoben.

Den Klägern wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zu Einlegung der Berufung gewährt.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.