BGH - Beschluss vom 20.09.2018
I ZR 122/17
Normen:
UrhG § 4; UrhG § 87a; RVG § 32 Abs. 2 S. 2; GKG § 39; GKG § 45 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
ZUM 2019, 183
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 02.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 308 O 781/06
OLG Hamburg, vom 08.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 54/12

Anforderungen an die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung über die Festsetzung des Streitwerts in einem Urheberrechtsverfahren; Grundsätze zur Festsetzung des Streitwerts bei kumulativer Klagehäufung gem. § 39 GKG

BGH, Beschluss vom 20.09.2018 - Aktenzeichen I ZR 122/17

DRsp Nr. 2018/16780

Anforderungen an die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung über die Festsetzung des Streitwerts in einem Urheberrechtsverfahren; Grundsätze zur Festsetzung des Streitwerts bei kumulativer Klagehäufung gem. § 39 GKG

Tenor

Die Gegenvorstellung der Beklagten zu 3 und 4 gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Senats vom 28. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.

Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3 und 4 wird in Abänderung des Beschlusses vom 28. Juni 2018 der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde auf 1.500.000 € festgesetzt.

Normenkette:

UrhG § 4; UrhG § 87a; RVG § 32 Abs. 2 S. 2; GKG § 39; GKG § 45 Abs. 1 S. 3;

Gründe

1. Die Klägerin hat ihre auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klage erstinstanzlich kumulativ auf Rechte an einem Datenbankwerk gemäß § 4 UrhG, auf ein Datenbankrecht gemäß § 87a UrhG sowie auf Ansprüche aus wettbewerblichem Leistungsschutz gemäß § 4 Nr. 3 UWG4 Nr. 9 UWG aF) gestützt.

In der Berufungsinstanz hat die Klägerin den Unterlassungsantrag für erledigt erklärt und die Anträge auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung weiterverfolgt, die sie vorrangig auf ein Datenbankrecht gemäß § 87a UrhG sowie nachrangig auf ein Datenbankwerk gemäß § 4 UrhG gestützt hat.