VGH Bayern - Beschluss vom 15.03.2018
10 AS 18.450
Normen:
ARB 1/80 Art. 7 S. 1; AufenthG § 4 Abs. 5; AufenthG § 31 Abs. 1; AufenthG § 81 Abs. 4 S. 1; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 88;

Anforderungen an die Zulässigkeit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bzgl. einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

VGH Bayern, Beschluss vom 15.03.2018 - Aktenzeichen 10 AS 18.450

DRsp Nr. 2018/6968

Anforderungen an die Zulässigkeit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bzgl. einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

I.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ARB 1/80 Art. 7 S. 1; AufenthG § 4 Abs. 5; AufenthG § 31 Abs. 1; AufenthG § 81 Abs. 4 S. 1; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 88;

Gründe

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als Gericht der Hauptsache zur Entscheidung über den Antrag berufen. Zwar hat der Senat mit Urteil vom 23. Januar 2018 (10 BV 16.1578) - dem vormaligen Klägerbevollmächtigten zugestellt am 2. Februar 2018 - die Berufung des Klägers gegen das seine Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 14. April 2016 (M 12 K 15.5829) zurückgewiesen und der Kläger am 8. Februar 2018 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Allerdings hat der Senat innerhalb der noch bis 3. April 2018 offenen Begründungsfrist (§ 133 Abs. 3 VwGO) keinen Nichtabhilfebeschluss (vgl. § 133 Abs. 1, 5 Satz 1 VwGO) gefasst, weshalb das Bundesverwaltungsgericht bislang noch nicht zum Gericht der Hauptsache geworden ist (BeckOK VwGO, Posser/Wolff, Stand: 1.7.2016, VwGO § 80 Rn. 141 m.w.N.).