VGH Bayern - Beschluss vom 15.10.2018
22 CE 18.2092
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a; VwGO § 123 Abs. 1; VwGO § 123 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 10.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen W 4 E 18.557

Anforderungen an die Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Inbetriebnahme einer immissionschutzrechtlich noch nicht genehmigten Windenergieanlage

VGH Bayern, Beschluss vom 15.10.2018 - Aktenzeichen 22 CE 18.2092

DRsp Nr. 2018/17022

Anforderungen an die Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Inbetriebnahme einer immissionschutzrechtlich noch nicht genehmigten Windenergieanlage

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen trägt diese selbst.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a; VwGO § 123 Abs. 1; VwGO § 123 Abs. 5;

Gründe

I.