VGH Bayern - Beschluss vom 11.06.2018
20 ZB 18.911
Normen:
VwGO § 57; VwGO § 60; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 173; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 07.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen B 4 K 16.647

Anforderungen an die Zulässigkeit eines Antrags auf Zulassung der Berufung bei Ablauf der gesetzlichen Frist gem. § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO; Voraussetzungen für die Darlegung eines Anspruchs auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Antragsstellung

VGH Bayern, Beschluss vom 11.06.2018 - Aktenzeichen 20 ZB 18.911

DRsp Nr. 2018/9278

Anforderungen an die Zulässigkeit eines Antrags auf Zulassung der Berufung bei Ablauf der gesetzlichen Frist gem. § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO; Voraussetzungen für die Darlegung eines Anspruchs auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Antragsstellung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.219,38 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 57; VwGO § 60; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 173; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe

Der am 13. April 2018 fristgerecht gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. März 2018 ist unzulässig und daher zu verwerfen, weil er nicht innerhalb der gesetzlichen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO begründet worden ist.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. März 2018 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin laut Empfangsbekenntnis am 15. März 2018 zugestellt (§ 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 174 ZPO). Die zweimonatige Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, über die im Urteil ordnungsgemäß belehrt wurde, lief deshalb nach § 57 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am 15. Mai 2018 ab, so dass die erst am 28. Mai 2018 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangene Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht fristgerecht erfolgt ist.