VGH Bayern, vom 28.06.1985 - Aktenzeichen 2 N 84 A.1816
DRsp Nr. 1996/17962
Anforderungen an eine Abrundungssatzung
1. Eine Abrundung durch Satzung läßt sich nur bei einem Ortsteil durchführen, der auf dem Gebiet der planenden Gemeinde vorhanden ist.2. § 34 Abs. 2 BBauG ermächtigt nicht zum Erlaß von Satzungen, deren Geltungsbereich vorwiegend im Außenbereich liegt.