Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.11.2011 wird zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Der Gebührenstreitwert für die Berufung wird auf 316.516,75 € festgesetzt.
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der A GmbH & Co KG geltend.
Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird zunächst gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, Bezug genommen.
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