BAG - Urteil vom 16.12.2009
5 AZR 888/08
Normen:
BGB § 127 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305; Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 (TV EZ-L) § 2; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 8;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73
NZA 2010, 401
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 22.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 198/08
ArbG Koblenz, vom 08.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1666/07

Anforderungen an eine dynamische Bezugnahmeklausel; Lückenhaftigkeit von Bezugnahmeklauseln nach Tarifsukzession; Bestimmung der Nachfolgeregelung durch ergänzende Vertragsauslegung; Form der Anspruchsgeltendmachung [hier: per E-Mail]

BAG, Urteil vom 16.12.2009 - Aktenzeichen 5 AZR 888/08

DRsp Nr. 2010/3819

Anforderungen an eine dynamische Bezugnahmeklausel; Lückenhaftigkeit von Bezugnahmeklauseln nach Tarifsukzession; Bestimmung der Nachfolgeregelung durch ergänzende Vertragsauslegung; Form der Anspruchsgeltendmachung [hier: per E-Mail]

Orientierungssätze: 1. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung, die Vergütung richte sich nach dem "BAT Bund/TdL in der jeweils gültigen Fassung", ist eine kleine dynamische Bezugnahme, die eine Erstreckung auf den TVöD bzw. den TV-L nicht trägt. Da das Objekt der Bezugnahme von den Tarifvertragsparteien nicht mehr weiterentwickelt wird, sind Bezugnahmeklauseln dieses Inhalts seit der Ersetzung des BAT durch den TVöD und den TV-L (Tarifsukzession) lückenhaft. Diese Regelungslücke ist mittels ergänzender Vertragsauslegung regelmäßig dahingehend zu schließen, dass sich die Vergütung nach dem den BAT ersetzenden Tarifvertrag richten soll.