OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.08.2023
1 A 1662/21.A
Normen:
AEUV Art. 267 Abs. 3; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; VwGO § 86 Abs. 2; VwGO § 138 Nr. 1, 3; AsylG § 3e Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, 3; AsylG § 78 Abs. 4 S. 4;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 9653/17

Anforderungen an eine erfolgreiche Gehörsrüge; Stützung eines Urteils im Asylklageverfahren auf nicht in das Verfahren eingeführte Erkenntnismittel

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.08.2023 - Aktenzeichen 1 A 1662/21.A

DRsp Nr. 2023/11623

Anforderungen an eine erfolgreiche Gehörsrüge; Stützung eines Urteils im Asylklageverfahren auf nicht in das Verfahren eingeführte Erkenntnismittel

Eine erfolgreiche Gehörsrüge erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Wurde ein Urteil im Asylklageverfahren auf Erkenntnismittel gestützt, die nicht in der den Verfahrensbeteiligten zugänglich gemachten Erkenntnisliste enthalten oder sonst in das Verfahren eingeführt worden sind, muss sich der Rechtsmittelführer mit deren Inhalten auseinandersetzen und darlegen, auf welche konkreten Umstände er sich bei ihrer Kenntnis über sein bisheriges Vorbringen hinaus berufen und ggf. welche substantiierten Beweisanträge er gestellt hätte.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

AEUV Art. 267 Abs. 3; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; VwGO § 86 Abs. 2; VwGO § 138 Nr. 1, 3; AsylG § 3e Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, 3; AsylG § 78 Abs. 4 S. 4;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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