VGH Baden-Württemberg - (Normenkontroll-) Beschluß vom 12.11.1968
II 703/67
Normen:
BBauG § 1 Abs. 4; BBauG § 1 Abs. 5; BBauG § 2 Abs. 1; BBauG § 2 Abs. 2; BBauG § 2 Abs. 6; BBauG § 2 Abs. 7; BBauG § 5; BBauG § 8 Abs. 2; BBauG § 8 Abs. 13; 1. GODVO (Durchführungsverordnung zur Gemeindeordnung Baden-Württemberg) § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
BRS 20 Nr. 4
ESVGH 19, 227

Anforderungen an eine gemeindliche Bekanntmachungssatzung; Erforderlichkeit der Bebauungsplanung; Entbehrlichkeit eines Flächennutzungsplans; Umfang des Abwägungsgebots

VGH Baden-Württemberg, (Normenkontroll-) Beschluß vom 12.11.1968 - Aktenzeichen II 703/67

DRsp Nr. 2009/19095

Anforderungen an eine gemeindliche Bekanntmachungssatzung; Erforderlichkeit der Bebauungsplanung; Entbehrlichkeit eines Flächennutzungsplans; Umfang des Abwägungsgebots

1. Eine gemeindliche Bekanntmachungssatzung ist rechtsgültig, wenn sie zwar das Einrücken des Bekanntmachungstextes in eine bestimmte Tageszeitung nur als die grundsätzliche Form der Bekanntmachung vorschreibt und dem Bürgermeister die Entscheidung überläßt, im Einzelfall den Anschlag an der Ankündigungstafel zu wählen, den sodann erforderlichen Hinweis auf den Anschlag aber in der gleichen Tageszeitung vorsieht. 2. Für Bebauungsplanänderungen ist ein Flächennutzungsplan jedenfalls dann nicht Voraussetzung, wenn weder der Änderungsbereich über die Grenzen des Bebauungsplans hinausgreift, noch die Änderung nach Gewicht und Inhalt die Grundzüge der Bodennutzung im Gemeindegebiet betrifft. 3. Zur Nachprüfung, ob ein Bebauungsplan erforderlich ist. 4. Zur Interessenabwägung.

Normenkette:

BBauG § 1 Abs. 4; BBauG § 1 Abs. 5; BBauG § 2 Abs. 1; BBauG § 2 Abs. 2; BBauG § 2 Abs. 6; BBauG § 2 Abs. 7; BBauG § 5; BBauG § 8 Abs. 2; BBauG § 8 Abs. 13; 1. GODVO (Durchführungsverordnung zur Gemeindeordnung Baden-Württemberg) § 1 Abs. 1;
Fundstellen
BRS 20 Nr. 4
ESVGH 19, 227