BVerwG - Beschluß vom 05.04.1989
7 B 47.89
Normen:
AtG § 7 Abs. 1; AtG § 17 Abs. 5; AtG § 19 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 42 Abs. 2;
Fundstellen:
Buchholz 451.171 AtG Nr. 28
DÖV 1990, 256
DVBl 1989, 834
NVwZ 1989, 1170
RdE 1989, 221
UPR 1989, 359
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 19.12.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AK 8/88

Anforderungen an eine Klage auf Widerruf einer atomrechtlichen Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen

BVerwG, Beschluß vom 05.04.1989 - Aktenzeichen 7 B 47.89

DRsp Nr. 2009/19867

Anforderungen an eine Klage auf Widerruf einer atomrechtlichen Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen

Für die Zulässigkeit einer Klage auf Widerruf einer atomrechtlichen Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen (§ 7 Abs. 1 AtG) reicht es nicht aus, daß geltend gemacht wird, die Katastrophe von Tschernobyl habe offengelegt, daß das Risiko eines Kernschmelzunfalls beim Betrieb eines Reaktors (theoretisch) nicht auszuschließen sei. Vielmehr muß geltend gemacht werden, beim Betrieb des konkreten Kernkraftwerks sei der (nach den Regeln der praktischen Vernunft) erforderliche Schutz nicht gewährleistet und könne auch nachträglich nicht gewährleistet werden.

Normenkette:

AtG § 7 Abs. 1; AtG § 17 Abs. 5; AtG § 19 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 42 Abs. 2;

Gründe: