BVerwG - Beschluß vom 05.01.1989
4 NB 31.88
Normen:
VwGO § 47 Abs. 5 S. 1; VwGO § 47 Abs. 7 S. 2; VwGO § 47 Abs. 7 S. 3; VwGO § 132 Abs. 3 S. 1; VwVfG § 75 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 32
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 24.08.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 7a NE 37/84

Anforderungen an eine Nichtvorlagebeschwerde; Umfang des Abwägungsgebots im Planverfahren; Anforderungen an die Aufspaltung eines planerisch an sich einheitlichen Vorgangs

BVerwG, Beschluß vom 05.01.1989 - Aktenzeichen 4 NB 31.88

DRsp Nr. 2009/19859

Anforderungen an eine Nichtvorlagebeschwerde; Umfang des Abwägungsgebots im Planverfahren; Anforderungen an die Aufspaltung eines planerisch an sich einheitlichen Vorgangs

1. a) An die Darlegungslast des § 47 Abs. 7 Satz 3 VwGO sind in Bezug auf die Bezeichnung einer bestimmten Rechtsfrage des revisiblen Rechts in der Nichtvorlagebeschwerde keine geringeren Anforderungen zu stellen als an eben diese Bezeichnung in der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). b) Dient die Beschwerde dazu, dem Gericht als verfahrensfehlerhaft nachzuweisen, es habe die sich aus § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergebende Vorlagepflicht mißachtet, schließt dies eine nachträgliche Ergänzung des Sachverhaltes und damit die Berücksichtigung neuen Vortrags aus. Darüber hinaus darf die Beschwerdeführerin nach Ablauf der Beschwerdefrist auch keine weiteren Beschwerdegründe vortragen (vgl. § 47 Abs. 7 Satz 2 in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO). 2. Ein Planfeststellungsverfahren dient der umfassenden Problembewältigung und erfordert eine abwägende Entscheidung aller berührten Belange. Das gilt auch für solche Probleme, die durch die beabsichtigte Planung erst entstehen. Folgerichtig hat der Gesetzgeber die Planungskompetenz in § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ausdrücklich auf die notwendigen Folgemaßnahmen erstreckt.