OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.10.2015
7 B 1031/15
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 1796/15

Anforderungen an eine Verletzung des Abstandsrechts durch erdrückende Bauweise; Einhaltung der Bauhöhe und Beachtung des Rücksichtnahmegebots

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2015 - Aktenzeichen 7 B 1031/15

DRsp Nr. 2015/20404

Anforderungen an eine Verletzung des Abstandsrechts durch erdrückende Bauweise; Einhaltung der Bauhöhe und Beachtung des Rücksichtnahmegebots

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 15.6.2015 für das Vorhaben der Beigeladenen auf dem Grundstück B.------straße 37- 45 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Interessenabwägung falle zu ihren Lasten aus, die Klage stelle sich bei der gebotenen summarischen Prüfung jedenfalls als unbegründet dar, weil die Baugenehmigung die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletze; gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme werde durch das Vorhaben nicht zulasten des Grundstücks der Antragstellerin verstoßen; eine erdrückende Wirkung liege nicht vor.