Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
1. Nach Auffassung der Revision ist der Umlegungsplan insgesamt rechtswidrig, weil der Umlegungszweck, zur Erschließung des Plangebiets bebaute und unbebaute Grundstücke in der Weise neu zu ordnen, daß nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen (§ 45 Abs. 1 BauGB), im Streitfall nicht erreichbar gewesen sei. Damit kann sie nicht durchdringen.
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