BGH - Beschluß vom 16.12.1993
III ZR 63/93
Normen:
BauGB § 45 Abs. 1 § 55 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 § 58 Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
BayVBl 1994, 283
BGHR BauGB § 45 Abs. 1 Umlegungszweck 2
BGHR BauGB § 55 Abs. 2 Flächenabzug 1
BGHR BauGB § 66 Abs. 2 Umlegungsplan 2
Vorinstanzen:
OLG Bamberg, vom 26.04.1993

Anforderungen an einen Umlegungsplan

BGH, Beschluß vom 16.12.1993 - Aktenzeichen III ZR 63/93

DRsp Nr. 2004/11450

Anforderungen an einen Umlegungsplan

1. Die Zweckbestimmung der Umlegung erfordert nicht stets, daß der tatsächliche Zuschnitt eines jeden einzelnen Grundstücks verändert wird. Die Zielsetzung des Umlegungsverfahrens, für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke zu schaffen, muß sich vielmehr auf das Umlegungsgebiet als Ganzes beziehen. 2. Das kann es rechtfertigen, auch solche (bebauten) Grundstücke in die Umlegung einzubeziehen, deren Zuschnitt zwar unverändert bleibt, die aber entsprechend dem mit der Umlegung verfolgten Zweck erstmalig ausreichend erschlossen werden sollen.

Normenkette:

BauGB § 45 Abs. 1 § 55 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 § 58 Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

1. Nach Auffassung der Revision ist der Umlegungsplan insgesamt rechtswidrig, weil der Umlegungszweck, zur Erschließung des Plangebiets bebaute und unbebaute Grundstücke in der Weise neu zu ordnen, daß nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen (§ 45 Abs. 1 BauGB), im Streitfall nicht erreichbar gewesen sei. Damit kann sie nicht durchdringen.