OVG Niedersachsen - Urteil vom 08.07.2004
1 KN 184/02
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6 ; BauGB § 8 Abs. 2 ; BauGB § 12 Abs. 2 ; BauGB § 13 Nr. 2 ; BauGB § 214 Abs. 2 Nr. 2 ; NdsGemO § 6 Abs. 4 S. 1 ; NdsGemO § 55c Abs. 3 ; NdsGemO § 55c Abs. 4 ;
Fundstellen:
DÖV 2005, 440

Anforderungen an einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan - Abwägung; Bebauungsplan, vorhabenbezogener; Bebauungsplan, Änderung nach Auslegung; Durchführungsvertrag; Entwicklungsgebot; Festsetzung des Bebauungsplans, Bestimmtheit der; Heilung von Verfahrensfehlern; Stadtbezirksrat, Anhörung; Vorhaben- und Erschließungsplan; vorhabenbezogener Bebauungsplan, keine Bindung an BauNVO

OVG Niedersachsen, Urteil vom 08.07.2004 - Aktenzeichen 1 KN 184/02

DRsp Nr. 2008/975

Anforderungen an einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan - Abwägung; Bebauungsplan, vorhabenbezogener; Bebauungsplan, Änderung nach Auslegung; Durchführungsvertrag; Entwicklungsgebot; Festsetzung des Bebauungsplans, Bestimmtheit der; Heilung von Verfahrensfehlern; Stadtbezirksrat, Anhörung; Vorhaben- und Erschließungsplan; vorhabenbezogener Bebauungsplan, keine Bindung an BauNVO

»1. Läßt sich das Maß der baulichen Nutzung in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nur aus dem Lageplan ohne Maßangaben entnehmen, kann eine starke Verkleinerung des Lageplans (hier: 4,3 cm = 46,2 m) und die Stärke der Begrenzungslinien der bebaubaren Fläche zu Ungenauigkeiten führen, die zur Unbestimmtheit des Bebauungsplans führen.2. Der als Satzung beschlossene vorhabenbezogene Bebauungsplan darf keine gegenüber dem Vorhaben- und Erschließungsplan engeren Festsetzungen treffen, wohl aber weitere.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6 ; BauGB § 8 Abs. 2 ; BauGB § 12 Abs. 2 ; BauGB § 13 Nr. 2 ; BauGB § 214 Abs. 2 Nr. 2 ; NdsGemO § 6 Abs. 4 S. 1 ; NdsGemO § 55c Abs. 3 ; NdsGemO § 55c Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Antragsteller begehren die Nichtigerklärung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1633 der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 14. August 2002, weil dieser Plan ihr Grundstück unzumutbar beeinträchtige.