BGH vom 24.06.1986
X ZR 16/85
Normen:
BGB § 634 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
WM 1986, 1255

Anforderungen an Fristsetzung zur Mängelbeseitigung

BGH, vom 24.06.1986 - Aktenzeichen X ZR 16/85

DRsp Nr. 1997/2255

Anforderungen an Fristsetzung zur Mängelbeseitigung

1. Eine Fristsetzung des Bestellers zur Erbringung der Leistung des Unternehmers ist wirkungslos, wenn der Besteller schon vor Fristablauf die Annahme der Leistung endgültig verweigert. 2. Eine wirksame Fristsetzung setzt voraus, daß die gesetzte Frist angemessen ist und daß der Gläubiger während des Laufes des Frist bereit ist, die Leistung entgegenzunehmen. Eine zu kurz bemessene Frist setzt in der Regel eine angemessene Frist in Lauf.

Normenkette:

BGB § 634 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin befaßt sich mit Service-Leistungen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) und unterhält in Berlin eine Großrechneranlage. Sie macht im vorliegenden Rechtsstreit Ansprüche aus einem am 13./24. Juni 1980 mit den Beklagten zu 1 und 5 geschlossenen Vertrag geltend.

Die Beklagte zu 1, deren persönlich haftende Gesellschafter die Beklagten zu 2 - 4 sind, und die Beklagte zu 5, deren Geschäftsanteile im Jahre 1980 die Beklagte zu 1 hielt und deren Geschäftsführer damals der Beklagte zu 4 war, betrieben 1980/81 die Brotfabrikation mit Betriebsstätten in D, K (Beklagte zu 1) und K (Beklagte zu 5)