OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 18.11.2020
2 L 142/18
Normen:
BImSchG § 8a; VwKostG LSA § 12 Abs. 1; VwKostG LSA § 12 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 29.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 386/18

Anforderungen an Gebührenermäßigung zur Zulassung des vorzeitigen Beginns eines immissionsrelevanten Betriebs

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.11.2020 - Aktenzeichen 2 L 142/18

DRsp Nr. 2021/1047

Anforderungen an Gebührenermäßigung zur Zulassung des vorzeitigen Beginns eines immissionsrelevanten Betriebs

1. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 12 Abs. 1 VwKostG LSA bei Eintritt der Bestandskraft eines Verwaltungsakts liegt nicht schon dann vor, wenn das Recht unrichtig angewendet wurde, sondern kann nur dann gegeben sein, wenn die Verwaltung das materielle Recht offensichtlich und eindeutig verkannt hat.2. § 12 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA lässt eine Ermäßigung oder ein Absehen von der Gebührenerhebung aus sachlichen, in den übrigen Bestimmungen des § 12 VwKostG LSA nicht geregelten Billigkeitsgründen zu. Die Vorschrift soll der Behörde ermöglichen, besondere Härten und atypische Fälle zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der Frage, ob eine atypische Fallkonstellation vorliegt, ist von den Bemessungskriterien des § 3 Abs. 2 VwKostG LSA auszugehen.3. Ein sachlicher Billigkeitsgrund für eine Ermäßigung der Gebühr für eine Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG kann (nur) dann angenommen werden, wenn der Wert des Gegenstandes der Amtshandlung, die Bedeutung oder der Nutzung der Zulassungsentscheidung für den Antragsteller und/oder der Verwaltungsaufwand für die Entscheidung im Vergleich zu anderen Zulassungsentscheidungen nach § 8a BImSchG signifikant reduziert sind.

Normenkette:

BImSchG § 8a; § Abs. ;