Anforderungen an Schlusszahlung; Rechtsfolgen vorbehaltloser Annahme
BGH, vom 13.02.1975 - Aktenzeichen VII ZR 120/74
DRsp Nr. 1998/2471
Anforderungen an Schlusszahlung; Rechtsfolgen vorbehaltloser Annahme
1. Eine Schlußzahlung ist immer dann anzunehmen, wenn für den Auftragnehmer klar erkennbar ist, daß der Auftraggeber eine nach seiner Auffassung noch bestehende (Rest-)Schuld tilgen und weitere Zahlungen nicht mehr leisten will. Ob eine Zahlung als Schlußzahlung gelten soll, bestimmt der Auftraggeber, der dies dem Auftragnehmer gegenüber zum Ausdruck bringen muß.2. Auf welche Weise der Auftraggeber den Betrag seiner Schlußzahlung ermittelt hat, ist ohne Belang. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die von dem Auftraggeber in seinem schlußzahlungsgleichen Schreiben für seine Zahlungsablehnung gegebene Begründung stichhaltig ist und ob der Auftragnehmer die etwaig Unrichtigkeit hätte erkennen müssen.
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