BGH - Beschluß vom 14.02.1991
V ZB 12/90
Normen:
RsprEinhG § 11 ; RsprEinhG § 2 ; WEG § 3 Abs.2 S.1; WEG § 7 Abs.4 S.1 Nr.2;
Fundstellen:
BB 1991, 2038
BauR 1991, 359
DB 1991, 697
DRsp I(152)156a
JurBüro 1991, 787
NJW 1991, 1611
WM 1991, 772
WuM 1991, 295
ZMR 1991, 185

Anforderungen an Trennwände für Abgeschlossenheit

BGH, Beschluß vom 14.02.1991 - Aktenzeichen V ZB 12/90

DRsp Nr. 1992/774

Anforderungen an Trennwände für Abgeschlossenheit

»Dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes wird die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob Wohnungen und sonstige Räume in bestehenden Gebäuden nur dann im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG in sich abgeschlossen sind, wenn Trennwände und Trenndecken den Anforderungen entsprechen, die das Bauordnungsrecht des jeweiligen Bundeslandes an Neubauten stellt.«

Normenkette:

RsprEinhG § 11 ; RsprEinhG § 2 ; WEG § 3 Abs.2 S.1; WEG § 7 Abs.4 S.1 Nr.2;

Gründe:

I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin mehrerer bebauter Grundstücke. Sie hat beantragt, die von ihr für diese Grundstücke gemäß § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes abgegebenen Teilungserklärungen in das Grundbuch einzutragen. Die zuständige Baubehörde hat dafür Abgeschlossenheitsbescheinigungen erteilt, die folgenden Hinweis enthalten: "Die Wohnungstrennwände und Decken entsprechen nicht den heutigen Anforderungen nach DIN 4109, 4108 und 4102 (Schall-, Wärme- und Brandschutz)."