I.
Am 27.8.1991 meldeten die Gesellschafter einschließlich der Kommanditisten die beteiligte Kommanditgesellschaft unter der Firma "' A Bauträger GmbH & Co. X KG" zur Eintragung in das Handelsregister an. Nach Anhörung der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK), die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Firma erhoben hatte, wies der Rechtspfleger die Anmeldung zurück, da die Gesellschaft ihren Sitz nicht in X habe. Die hiergegen eingelegte Erinnerung, der Rechtspfleger und Richter nicht abhalfen, behandelte das Landgericht als Beschwerde und wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 16.3.1992 als unbegründet zurück. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Gesellschaft.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
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