BayObLG - Beschluss vom 16.07.1992
3Z BR 55/92
Normen:
HGB § 18 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1993, 458
BayObLGZ 1992, 234
DB 1992, 1924
MDR 1992, 1135
NJW-RR 1993, 103
NWB 1992, F. 1, 401
Vorinstanzen:
LG Landshut 5HK T 301/92,
AG - Registergericht - Landshut 2 AR 297/91,

Angabe eines Ortsnamens in der Firma eines Bauunternehmens

BayObLG, Beschluss vom 16.07.1992 - Aktenzeichen 3Z BR 55/92

DRsp Nr. 1993/3673

Angabe eines Ortsnamens in der Firma eines Bauunternehmens

»1. Wird in die Firma eines Bauunternehmens als nachgestellter geographischer Zusatz nur ein Ortsname aufgenommen, so wird ein solcher Zusatz regelmäßig dahin verstanden, daß sich an diesem Ort der Sitz der Gesellschaft befindet.2. Bezeichnet der in einer Firma enthaltene Ortsname nicht den Sitz des Unternehmens, ohne daß dies kenntlich ist, so ist die Firma in aller Regel zur Täuschung geeignet und unzulässig.«

Normenkette:

HGB § 18 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Am 27.8.1991 meldeten die Gesellschafter einschließlich der Kommanditisten die beteiligte Kommanditgesellschaft unter der Firma "' A Bauträger GmbH & Co. X KG" zur Eintragung in das Handelsregister an. Nach Anhörung der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK), die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Firma erhoben hatte, wies der Rechtspfleger die Anmeldung zurück, da die Gesellschaft ihren Sitz nicht in X habe. Die hiergegen eingelegte Erinnerung, der Rechtspfleger und Richter nicht abhalfen, behandelte das Landgericht als Beschwerde und wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 16.3.1992 als unbegründet zurück. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Gesellschaft.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.