Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. April 2022 wird insoweit als unzulässig verworfen, als sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung gegen die Verbote gemäß den Urteilsaussprüchen des Landgerichts zu den Ziffern I 1 b cc, I 1 b dd, I 1 c und III 1 b nebst den darauf bezogenen Folgeansprüchen richtet.
2.Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
3.Der Senat beabsichtigt, die beschränkt zugelassene Revision der Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten insofern Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
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