BGH - Beschluss vom 26.01.2023
I ZR 79/22
Normen:
GlüStV (2021) § 4 Abs. 1 S. 1-2; GlüStV (2021) § 4 Abs. 4 S. 2; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 13.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 44/19
OLG Düsseldorf, vom 28.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen I-20 U 227/20

Angebot von Online-Zweitlotterien ohne Erlaubnis als unlautere Irreführung; Angebot der Vermittlung von Tipps auf den Ausgang von Ziehungen nationaler und internationaler staatlicher Lotterien (Zweitlotterien)

BGH, Beschluss vom 26.01.2023 - Aktenzeichen I ZR 79/22

DRsp Nr. 2023/4250

Angebot von Online-Zweitlotterien ohne Erlaubnis als unlautere Irreführung; Angebot der Vermittlung von Tipps auf den Ausgang von Ziehungen nationaler und internationaler staatlicher Lotterien (Zweitlotterien)

1. Das Anbieten von Online-Zweitlotterien ohne Erlaubnis ist gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 und 2 GlüStV 2021 unlauter.2. Auch ein inkohärentes und damit unionsrechtswidriges Verbot von Online-Zweitlotterien führt nicht dazu, dass diese gänzlich ohne Erlaubnis angeboten werden dürften.

Tenor

1.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. April 2022 wird insoweit als unzulässig verworfen, als sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung gegen die Verbote gemäß den Urteilsaussprüchen des Landgerichts zu den Ziffern I 1 b cc, I 1 b dd, I 1 c und III 1 b nebst den darauf bezogenen Folgeansprüchen richtet.

2.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

3.

Der Senat beabsichtigt, die beschränkt zugelassene Revision der Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten insofern Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

4. 5.