OLG Brandenburg - Urteil vom 16.03.1999
11 U 107/98
Normen:
AGBG § 9 ; VOB/B § 14 Nr. 1, § 17;
Fundstellen:
BauR 2001, 1450

Angemessenheit einer formularmäßig vereinbarten Sicherheitsleistung

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.03.1999 - Aktenzeichen 11 U 107/98

DRsp Nr. 2001/14065

Angemessenheit einer formularmäßig vereinbarten Sicherheitsleistung

»1. Ob eine im AGB des Auftraggebers die übliche Höhe übersteigende Sicherheitsleistung noch als angemessen i.S. von § 9 AGBG anzusehen ist, bestimmt sich danach, ob dem Auftragnehmer ein entsprechender Ausgleich hierzu zugestanden wird und ob ein ausgewogenes Verhältnis der beiderseitigen Bonitätsrisiken besteht. Hieran fehlt es, wenn dem Auftraggeber eine Vertragserfüllungsbürgschaft von 20% der Bruttoauftragssumme vom Auftragnehmer gestellt werden soll und zudem 10% der Abschlagsrechnungen bis zur Endabrechnung zurückgehalten werden können. Eine derart hohe Vertragserfüllungsbürgschaft kann auch nicht bei einem komplexen Bauvorhaben als notwendig angesehen werden. 2. Mit der Vereinbarung eines Gewährleistungseinbehaltes von 5% der Gesamtbruttoauftragssumme über eine Dauer von 5 Jahren und 2 Monaten in AGB setzt der Auftraggeber mißbräuchlich seine Interessen auf Kosten des Auftragnehmers durch, wenn er ihm hierfür keinen angemessenen Ausgleich zugesteht, weshalb die entsprechende Klausel eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 9 Abs. 1 AGBG darstellt. 3. Zur Frage der Prüffähigkeit einer Schlußrechnung ohne ein gemäß § 14 Nr. 1 S. 2 VOB/B erforderliches Aufmaß, das eine Überprüfung der abgerechneten Leistungen ermöglicht.«

Normenkette: