BGH - Urteil vom 20.10.1992
X ZR 107/90
Normen:
BGB § 634 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 1993, 309
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,

Angemessenheit einer Nachbesserungsfrist; Ausschluß von Wandelungs- und Schadensersatzansprüchen wegen Geringfügigkeit eines technischen Fehlers

BGH, Urteil vom 20.10.1992 - Aktenzeichen X ZR 107/90

DRsp Nr. 1997/2252

Angemessenheit einer Nachbesserungsfrist; Ausschluß von Wandelungs- und Schadensersatzansprüchen wegen Geringfügigkeit eines technischen Fehlers

1. Die Angemessenheit einer Nachbesserungsfrist beurteilt sich nach dem Zeitaufwand, der für den Unternehmer erforderlich ist, um unter normalen Geschäftsverhältnissen den gerügten Mangel zu beseitigen. 2. Auch ein geringfügiger technischer Fehler, der mit geringem Kostenaufwand zu beseitigen ist, schließt, wenn er zur Funktionsunfähigkeit des gesamten Werkes führt, Wandlungs- und Schadensersatzansprüche weder gemäß § 634 Abs. 3 BGB noch gemäß § 242 BGB aus.

Normenkette:

BGB § 634 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: