OLG Nürnberg - Beschluß vom 27.07.1992
11 W 2009/92
Normen:
BGB § 254 Abs. 2 ; ZPO §§ 103 788 887 ;
Fundstellen:
BauR 1993, 89
JurBüro 1993, 239
Rpfleger 1993, 85
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,

Angemessenheit von Ersatzvornahmekosten

OLG Nürnberg, Beschluß vom 27.07.1992 - Aktenzeichen 11 W 2009/92

DRsp Nr. 1998/3174

Angemessenheit von Ersatzvornahmekosten

»1. Die Angemessenheit von Ersatzvornahmekosten gem. § 887 ZPO ist im Rahmen der Kostenfestsetzung zu prüfen.2. Die Angemessenheit richtet sich dabei nicht nach einen mittleren Marktpreis, sondern nach den Kosten, die ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Auftraggeber im konkreten Einzelfall akzeptieren würde.3. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 254 BGB hat derjenige, der sich gegen die Angemessenheit der Aufwendung wendet, die Unangemessenheit darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.«

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 2 ; ZPO §§ 103 788 887 ;

Gründe:

I. Die Beklagten wenden sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung der Ersatzvornahmekosten in Höhe von DM 10.127,91 im Kostenfestsetzungsbeschluß vom 26.03.1992 mit der Begründung, die von den Klägern geltend gemachten Lohn- und Einheitspreise seien unangemessen, ein Ursachenzusammenhang der Regiearbeiten mit der Ermächtigung zu Ersatzvornahmemaßnahmen im Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16.11.1990 werde mit Nichtwissen bestritten. Die Ansprüche der Kläger seien nicht glaubhaft gemacht. Ein Kostenfestsetzungsbeschluß hätte deshalb nicht erlassen werden dürfen.

II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO) und auch zulässig (§§ 577 ff. ZPO).