VG Stuttgart - Beschluss vom 19.07.2019
2 K 4023/19
Normen:
BauOBW § 55 Abs. 2 S. 2; BauNVO § 15 Abs. 2 S. 1; VO (EG) Nr. 1907/2006;

Angrenzerbenachrichtigung; Kunstrasen; Mikroplastik; Nachbarbeteiligung; Präklusion; Rücksichtnahme; Sportplatz

VG Stuttgart, Beschluss vom 19.07.2019 - Aktenzeichen 2 K 4023/19

DRsp Nr. 2019/11081

Angrenzerbenachrichtigung; Kunstrasen; Mikroplastik; Nachbarbeteiligung; Präklusion; Rücksichtnahme; Sportplatz

1. Auch von einem nicht anwaltlich Vertretenen ist zu verlangen, dass er auf die Angrenzerbenachrichtigung hin die Belange geltend macht, durch die er sich belastet fühlt, ohne dass er Normen und Fachtermini verwenden muss. 2. Zu den derzeitigen Anforderungen an Baugenehmigungen für Kunstrasenfelder hinsichtlich dem Freisetzen von Mikroplastik.

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 15.000.00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauOBW § 55 Abs. 2 S. 2; BauNVO § 15 Abs. 2 S. 1; VO (EG) Nr. 1907/2006;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 20.02.2019 für den Neubau eines Kunstrasenspielfeldes mit LED-Flutlichtanlage, Ballfangzäunen sowie 149 Stellplätzen und einer Doppelgarage.