OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.08.2018
19 E 459/18
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1672/18

Anhebung des Streitwerts für das durch Einstellungsbeschluss nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen beendete erstinstanzliche Klageverfahren; Voraussetzungen für eine Addition von Streitwerten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.08.2018 - Aktenzeichen 19 E 459/18

DRsp Nr. 2018/14586

Anhebung des Streitwerts für das durch Einstellungsbeschluss nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen beendete erstinstanzliche Klageverfahren; Voraussetzungen für eine Addition von Streitwerten

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist der Prozessbevollmächtigte der Kläger gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG befugt, auch aus eigenem Recht die Streitwertbeschwerde zu erheben.

Die Streitwertbeschwerde ist jedoch unbegründet. Mit ihr begehren die Kläger und ihr Prozessbevollmächtigter die Anhebung des Streitwerts für das durch Einstellungsbeschluss nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen beendete erstinstanzliche Klageverfahren von 5.000,00 Euro auf 30.000,00 Euro.

Die Kläger rügen zu Unrecht, die objektive Klagehäufung habe im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung im Sinne des § 52 Abs. 1 GKG streitwerterhöhend berücksichtigt werden müssen.