OLG Köln - Urteil vom 06.09.2000
11 U 261/99
Normen:
BGB §§ 388, 635 ; ZPO §§ 139, 296, 301, 397, 402, 539 ; HOAI § 15 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 460
OLGReport-Köln 2001, 71
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 26.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 333/98

Anhörung des Sachverständigen im Honorarprozeß des Architekten; Aufrechnung mit Gegenansprüchen)

OLG Köln, Urteil vom 06.09.2000 - Aktenzeichen 11 U 261/99

DRsp Nr. 2001/5003

Anhörung des Sachverständigen im Honorarprozeß des Architekten; Aufrechnung mit Gegenansprüchen)

»1. Wird die mündliche Verhandlung wiedereröffnet, weil einer Partei Gelegenheit gegeben werden muß, zu ihr bisher unbekannten, in einem Sachverständigengutachten berücksichtigten umfangreichen Unterlagen Stellung zu nehmen, so darf der sodann gestellte Antrag auf Anhörung des Sachverständigen nicht deshalb als verspätet zurückgewiesen werden, weil er erst einen Tag vor dem auf ca. einen Monat nach der Wiedereröffnung anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung eingeht.2. Im Honorarprozeß des Architekten darf der Antrag des beklagten Auftraggebers auf Anhörung des Sachverständigen zu einem schriftlichen, die Höhe des Architektenhonorars betreffenden Gutachten nicht als verspätet durch Teilurteil zurückgewiesen werden, wenn der Rechtstreit nicht insgesamt zur Entscheidung reif ist, weil noch über die Widerklage des Auftraggebers betreffend Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Architektenleistung verhandelt werden muß.3. Erhebt der Auftraggeber im Honorarprozeß des Architekten wegen behaupteter Mängel der Architektenleistung Hilfswiderklage auf Zahlung von Schadensersatz, so ist zu prüfen, ob der Schadensersatzanspruch dem Honoraranspruch in erster Linie im Wege der Aufrechnung entgegen gehalten werden soll.