OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 03.02.2020
4 O 9/20
Normen:
VwGO § 152a Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 12.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 E 435/19

Anhörungsrüge als Prozessgrundrecht hinsichtlich Erreichens einer neuen inhaltlichen Überprüfung in der Sache; Geltendmachen der inhaltlichen Unrichtigkeit einer Entscheidung im Gewand einer Anhörungsrüge

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.02.2020 - Aktenzeichen 4 O 9/20

DRsp Nr. 2020/5234

Anhörungsrüge als Prozessgrundrecht hinsichtlich Erreichens einer neuen inhaltlichen Überprüfung in der Sache; Geltendmachen der inhaltlichen Unrichtigkeit einer Entscheidung im Gewand einer Anhörungsrüge

Die Anhörungsrüge ist als Prozessgrundrecht kein Instrument, mit dem die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung überspielt und eine neue inhaltliche Überprüfung in der Sache erreicht werden kann. Der Schutzbereich des rechtlichen Gehörs erstreckt sich daher nicht auf Fragen der inhaltlichen Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung. Deshalb kann die inhaltliche Unrichtigkeit einer Entscheidung auch nicht im Gewand einer Anhörungsrüge geltend gemacht werden

Normenkette:

VwGO § 152a Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO hat keinen Erfolg.

Gemäß § 152a Abs. 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.