VG Magdeburg, vom 12.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 E 435/19
Anhörungsrüge als Prozessgrundrecht hinsichtlich Erreichens einer neuen inhaltlichen Überprüfung in der Sache; Geltendmachen der inhaltlichen Unrichtigkeit einer Entscheidung im Gewand einer Anhörungsrüge
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.02.2020 - Aktenzeichen 4 O 9/20
DRsp Nr. 2020/5234
Anhörungsrüge als Prozessgrundrecht hinsichtlich Erreichens einer neuen inhaltlichen Überprüfung in der Sache; Geltendmachen der inhaltlichen Unrichtigkeit einer Entscheidung im Gewand einer Anhörungsrüge
Die Anhörungsrüge ist als Prozessgrundrecht kein Instrument, mit dem die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung überspielt und eine neue inhaltliche Überprüfung in der Sache erreicht werden kann. Der Schutzbereich des rechtlichen Gehörs erstreckt sich daher nicht auf Fragen der inhaltlichen Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung. Deshalb kann die inhaltliche Unrichtigkeit einer Entscheidung auch nicht im Gewand einer Anhörungsrüge geltend gemacht werden
Die Anhörungsrüge nach § 152aVwGO hat keinen Erfolg.
Gemäß § 152a Abs. 1VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolg in Baustreitigkeiten" abrufen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.