VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 23.04.2021
2 S 1161/21
Normen:
VwGO § 152a Abs. 2 S. 6;

Anhörungsrüge des Antragstellers gegen die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.2021 - Aktenzeichen 2 S 1161/21

DRsp Nr. 2021/7900

Anhörungsrüge des Antragstellers gegen die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes

Ein erfolgloses Anhörungsrügeverfahren ist auch in Prozesskostenhilfesachen nicht gerichtskostenfrei. Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsauffassung, wonach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, bei einem zurückgewiesenen Anhörungsrügeverfahren, welches auf die Fortführung des bei dem Verwaltungsgerichtshof abgeschlossenen Prozesskostenhilfeverfahrens abzielt, nicht zur Anwendung kommt (Senatsbeschluss vom 08.01.2019 - 2 S 2804/18 - juris Rn. 9), nicht weiter fest.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 19. März 2021 - 2 S 3096/20 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 152a Abs. 2 S. 6;

Gründe

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 19.03.2020 - 2 S 3096/20 -, mit dem sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10.09.2020 - 14 K 1314/20 - abgelehnt worden ist, hat keinen Erfolg.