Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 4. Juli 2018 wird auf ihre Kosten als unbegründet zurückgewiesen.
Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO der Beklagten vom 19. Juli 2018 ist unbegründet.
Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2017 - VII ZR 262/15 Rn. 2; Beschluss vom 24. August 2016 -
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