OVG Saarland - Beschluss vom 29.10.2020
2 B 304/20
Normen:
VwGO § 152a;

Anhörungsrüge nach § 152a VwGO kein Rechtsbehelf zur Überpfüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer angefochtenen Entscheidung; Alkoholausgabeverbot in Gaststätten zur Einschränkung der Ausbreitung des Corona Virus

OVG Saarland, Beschluss vom 29.10.2020 - Aktenzeichen 2 B 304/20

DRsp Nr. 2020/16343

Anhörungsrüge nach § 152a VwGO kein Rechtsbehelf zur Überpfüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer angefochtenen Entscheidung; Alkoholausgabeverbot in Gaststätten zur Einschränkung der Ausbreitung des Corona Virus

Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO stellt keinen Rechtsbehelf zur Überpfüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar und dient auch nicht dazu, das Gericht zur Erläuterung oder Ergänzung derselben zu veranlassen.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragsgegners gegen den Beschluss des Senats vom 28. Oktober 2020 - 2 B 296/20 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

VwGO § 152a;

Gründe

I.