OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.11.2018
11 D 96/17.AK
Normen:
VwVfG § 73; AEG § 18 S. 2; AEG § 18a; BImSchG § 41 Abs. 2; BImSchG § 42; 16. BImSchV § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2; AVV Baulärm;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2019, 546

Ankommen auf den Inhalt und die Vollständigkeit der in physischer Form ausgelegten Unterlagen im eisenbahnrechtlichen Fachplanungsrecht zur Wahrung der Verfahrensrechte der Öffentlichkeit im Hinblick auf die Auslegung der Planunterlagen; Subjektives Recht eines drittbetroffenen Grundstückseigentümers zur Verhinderung der i.R.e. Planfeststellung aufgrund der gesetzlichen Vorgaben zwingend vorzunehmenden aktiven Schallschutzmaßnahmen allein aus ästhetischen Gründen; Errichtung einer drei Meter hohen Lärmschutzwand auf einem Nachbargrundstück

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2018 - Aktenzeichen 11 D 96/17.AK

DRsp Nr. 2019/2014

Ankommen auf den Inhalt und die Vollständigkeit der in physischer Form ausgelegten Unterlagen im eisenbahnrechtlichen Fachplanungsrecht zur Wahrung der Verfahrensrechte der Öffentlichkeit im Hinblick auf die Auslegung der Planunterlagen; Subjektives Recht eines drittbetroffenen Grundstückseigentümers zur Verhinderung der i.R.e. Planfeststellung aufgrund der gesetzlichen Vorgaben zwingend vorzunehmenden aktiven Schallschutzmaßnahmen allein aus ästhetischen Gründen; Errichtung einer drei Meter hohen Lärmschutzwand auf einem Nachbargrundstück

1. Im Hinblick auf die Auslegung der Planunterlagen nach § 73 VwVfG kommt es im eisenbahnrechtlichen Fachplanungsrecht zur Wahrung der Verfahrensrechte der Öffentlichkeit auf den Inhalt und die Vollständigkeit der in physischer Form ausgelegten Unterlagen an. Eine parallele Einstellung auf einer Internetseite ist unverbindlich.2. Aus dem Umstand, dass der Eigentümer bezogen auf sein Grundstück keine Ansprüche auf Lärmschutz hat, folgt kein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch zu Lasten der im Übrigen betroffenen Nachbarschaft.