OVG Hamburg - Beschluss vom 09.04.2020
1 So 42/20
Normen:
GKG § 40; GKG § 52 Abs. 3 S. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 21.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 116/20

Ankommen auf den Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Rechtszugs für die Bestimmung des ursprünglichen Streitwerts eines Rechtsstreits; Heranziehen auch von späteren Schriftsätzen und Erklärungen zur Bestimmung des Umfangs des ursprünglichen Begehrens (hier: nur Teilanfechtung eines Abgabenbescheides)

OVG Hamburg, Beschluss vom 09.04.2020 - Aktenzeichen 1 So 42/20

DRsp Nr. 2020/7029

Ankommen auf den Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Rechtszugs für die Bestimmung des ursprünglichen Streitwerts eines Rechtsstreits; Heranziehen auch von späteren Schriftsätzen und Erklärungen zur Bestimmung des Umfangs des ursprünglichen Begehrens (hier: nur Teilanfechtung eines Abgabenbescheides)

Der Umstand, dass es für die Bestimmung des ursprünglichen Streitwerts eines Rechtsstreits auf den Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Rechtszugs ankommt (§ 40 GKG), schließt es nicht aus, zur Bestimmung des Umfangs des ursprünglichen Begehrens - hier: nur Teilanfechtung eines Abgabenbescheides - auch spätere Schriftsätze und Erklärungen heranzuziehen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Februar 2020 geändert.

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bis zur teilweisen Klagerücknahme (Schriftsatz vom 27. August 2018) auf 2.463.931 Euro und danach auf 2.413.931 Euro festgesetzt.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 40; GKG § 52 Abs. 3 S. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 4;

Gründe

I.