OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.01.2020
10 A 998/19
Normen:
BauNVO § 23 Abs. 5 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 5005/16

Anlagen einer eigenständigen Hauptnutzung sind von vornherein keiner Einzelfallentscheidung nach § 23 Abs. 5 S. 2 BauNVO zugänglich

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.01.2020 - Aktenzeichen 10 A 998/19

DRsp Nr. 2020/2079

Anlagen einer eigenständigen Hauptnutzung sind von vornherein keiner Einzelfallentscheidung nach § 23 Abs. 5 S. 2 BauNVO zugänglich

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3.600 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 23 Abs. 5 S. 2;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichtes, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).