OVG Niedersachsen - Urteil vom 14.02.2023
12 KS 133/21
Normen:
BImSchG § 9; LuftVG § 12; LuftVG § 14; LuftVG § 18a; LuftVG § 30 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2023, 1095
D_V 2023, 566

Anlagenschutzbereich; Bundeswehr; immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid; (Erfolgreiche) Klage der Bundeswehr gegen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für Windenergieanlagen (WEA)

OVG Niedersachsen, Urteil vom 14.02.2023 - Aktenzeichen 12 KS 133/21

DRsp Nr. 2023/3999

Anlagenschutzbereich; Bundeswehr; immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid; (Erfolgreiche) Klage der Bundeswehr gegen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für Windenergieanlagen (WEA)

1. Die luftverkehrsrechtliche Zulässigkeit einer im Anlagenschutzbereich einer militärischen Flugsicherungsanlage gelegenen WEA (mit einer Gesamthöhe von mehr als 100 m) darf von der Immissionsschutzbehörde nicht ohne die nach §§ 18a, 30 Abs. 2 Satz 4 ff. LuftVG erforderliche (positive) Entscheidung der Bundeswehr bejaht werden.2. Eine Zustimmung nach § 14 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 2 LuftVG kann in entsprechender Anwendung des § 48 VwVfG aufgehoben werden.

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Teilabhilfebescheid des Beklagten vom 3. Februar 2021 aufgehoben.

Der Beklagte und die Beigeladene zu 1) tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte; ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.