Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Teilabhilfebescheid des Beklagten vom 3. Februar 2021 aufgehoben.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 1) tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte; ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
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