OVG Niedersachsen - Beschluss vom 01.08.2018
13 OA 279/18
Normen:
VwGO § 75; GKG (2004) § 52 Abs. 1; GKG (2004) § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 20.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 573/16

Annahme desselben Streitwerts bei einer auf Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Untätigkeitsklage wie bei einer entsprechenden Versagungsgegenklage (hier: Betrag von 5.000 Eur pro Person)

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 01.08.2018 - Aktenzeichen 13 OA 279/18

DRsp Nr. 2019/9708

Annahme desselben Streitwerts bei einer auf Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Untätigkeitsklage wie bei einer entsprechenden Versagungsgegenklage (hier: Betrag von 5.000 Eur pro Person)

Bei einer auf Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) ist derselbe Streitwert anzunehmen wie bei einer entsprechenden Versagungsgegenklage, nämlich ein Betrag von 5.000 EUR pro Person.

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird die im Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Einzelrichter der 11. Kammer - vom 20. Juni 2018 enthaltene Streitwertfestsetzung geändert.

Der Streitwert des Klageverfahrens 11 A 573/16 wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 75; GKG (2004) § 52 Abs. 1; GKG (2004) § 52 Abs. 2;

Gründe

Die Streitwertbeschwerde, über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter des Senats als Einzelrichter entscheidet, hat Erfolg.