Annahme einer einheitlichen Verjährungsfrist für verschiedene Leistungen
BGH, vom 08.03.1973 - Aktenzeichen VII ZR 43/71
DRsp Nr. 1998/2480
Annahme einer einheitlichen Verjährungsfrist für verschiedene Leistungen
Übernimmt der Auftragnehmer verschiedene Leistungen, die einer unterschiedlichen Verjährungsfrist unterliegen, so gilt eine einheitliche Verjährungsfrist jedenfalls für solche Leistungen, die nach natürlicher Betrachtungsweise zusammengehören. Das ist der Fall, wenn der Auftragnehmer in einem zerstörten und wiederaufgebauten Haus sanitäre Anlagen zu installieren und die Heizungsanlage wiederherzustellen hat und Ansprüche geltend macht, die auf mangelhafter Umstellung der Koks- auf Ölheizung beruhen.