BGH vom 08.03.1973
VII ZR 43/71
Normen:
VOB/B § 13;
Fundstellen:
BauR 1973, 246

Annahme einer einheitlichen Verjährungsfrist für verschiedene Leistungen

BGH, vom 08.03.1973 - Aktenzeichen VII ZR 43/71

DRsp Nr. 1998/2480

Annahme einer einheitlichen Verjährungsfrist für verschiedene Leistungen

Übernimmt der Auftragnehmer verschiedene Leistungen, die einer unterschiedlichen Verjährungsfrist unterliegen, so gilt eine einheitliche Verjährungsfrist jedenfalls für solche Leistungen, die nach natürlicher Betrachtungsweise zusammengehören. Das ist der Fall, wenn der Auftragnehmer in einem zerstörten und wiederaufgebauten Haus sanitäre Anlagen zu installieren und die Heizungsanlage wiederherzustellen hat und Ansprüche geltend macht, die auf mangelhafter Umstellung der Koks- auf Ölheizung beruhen.

Normenkette:

VOB/B § 13;
Fundstellen
BauR 1973, 246