OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.09.2018
11 A 2467/16
Normen:
GG Art. 14; StrWG NRW § 2 Abs. 1; StrWG NRW § 6 Abs. 1 S. 1; StrWG NRW § 60 S. 1; BGB § 903 S. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2019, 149
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 12390/16

Annahme einer konkludenten Zustimmung des privaten Grundstückseigentümers zur Widmung einer über sein Privatgrundstück verlaufenden Straßenfläche oder Wegefläche zu öffentlichen Verkehrszwecken unter der Geltung des Eigentumsgrundrechts; Wirkungen der Widmung für den öffentlichen Verkehr

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.09.2018 - Aktenzeichen 11 A 2467/16

DRsp Nr. 2018/13476

Annahme einer konkludenten Zustimmung des privaten Grundstückseigentümers zur Widmung einer über sein Privatgrundstück verlaufenden Straßenfläche oder Wegefläche zu öffentlichen Verkehrszwecken unter der Geltung des Eigentumsgrundrechts; Wirkungen der Widmung für den öffentlichen Verkehr

Eine konkludente Zustimmung des privaten Grundstückseigentümers zur Widmung einer über sein Privatgrundstück verlaufenden Straßen- oder Wegefläche zu öffentlichen Verkehrszwecken ist unter der Geltung des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 GG bis zum Inkrafttreten des nordrhein-westfälischen Landesstraßengesetzes am 1. Januar 1962 nur anzunehmen, wenn das schlüssige Verhalten des privaten Eigentümers darauf schließen lässt, dass dieser sich der besonderen Wirkungen der Widmung für den öffentlichen Verkehr bewusst gewesen und im Bewusstsein der eigentumsbeschränkenden Wirkungen mit der Widmung einverstanden gewesen ist (Abgrenzung zu OVG NRW, Urteil vom 21.11.2002 - 11 A 5497/99 -, juris).

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 14; StrWG NRW § 2 Abs. 1; StrWG NRW § 6 Abs. 1 S. 1; StrWG NRW § 60 S. 1; BGB § 903 S. 1;

Gründe