BGH - Urteil vom 26.02.2009
I ZR 142/06
Normen:
UrhG § 2 Abs. 1; UrhG § 6 Abs. 2; UrhG § 8 Abs. 1; UrhG § 8 Abs. 2; UrhG § 10 Abs. 1; UrhG § 97 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3;
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 05.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 105/04
LG Hamburg, vom 07.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 308 O 610/02

Annahme einer Miturheberschaft mehrerer auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in üblicher Weise als Urheber bezeichneten Personen an diesem Original auch im Verhältnis zueinander bis zum Beweis des Gegenteils; Begründung einer Miturheberschaft durch Leistung eines geringfügigen, eigenschöpferischen und nicht gesondert verwertbaren Beitrags zu einem gemeinsam mit einer anderen Person geschaffenen Werks; Beweislast eines die Miturheberschaft einer anderen Person anzweifelnden Urhebers; Wertung der Bezeichnung einer Urheberschaft als in üblicher Weise bei Verortung des Namens an einer nicht ganz versteckten oder völlig außergewöhnlichen Stelle des Werkes; Urheberrechtliche Schutzbedürftigkeit der Gestaltung der Fassade eines Bauwerkes als Teil eines Werkes bei Bejahung der Eigenschaft einer persönlichen geistigen Schöpfung i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG; Urheberrechtsschutzfähigkeit einer Verwendung allgemeinbekannter, gemeinfreier Gestaltungselemente bei Erzielung einer besonderen eigenschöpferischen Wirkung und Gestaltung

BGH, Urteil vom 26.02.2009 - Aktenzeichen I ZR 142/06

DRsp Nr. 2009/21278

Annahme einer Miturheberschaft mehrerer auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in üblicher Weise als Urheber bezeichneten Personen an diesem Original auch im Verhältnis zueinander bis zum Beweis des Gegenteils; Begründung einer Miturheberschaft durch Leistung eines geringfügigen, eigenschöpferischen und nicht gesondert verwertbaren Beitrags zu einem gemeinsam mit einer anderen Person geschaffenen Werks; Beweislast eines die Miturheberschaft einer anderen Person anzweifelnden Urhebers; Wertung der Bezeichnung einer Urheberschaft als in "üblicher Weise" bei Verortung des Namens an einer nicht ganz versteckten oder völlig außergewöhnlichen Stelle des Werkes; Urheberrechtliche Schutzbedürftigkeit der Gestaltung der Fassade eines Bauwerkes als Teil eines Werkes bei Bejahung der Eigenschaft einer persönlichen geistigen Schöpfung i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG; Urheberrechtsschutzfähigkeit einer Verwendung allgemeinbekannter, gemeinfreier Gestaltungselemente bei Erzielung einer besonderen eigenschöpferischen Wirkung und Gestaltung

a) Sind auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste mehrere Personen in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet, werden sie gemäß § 10 Abs. 1 UrhG - auch im Verhältnis zueinander - bis zum Beweis des Gegenteils als Miturheber des Werkes angesehen.