BGH - Urteil vom 16.10.2018
VI ZR 459/17
Normen:
KWG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Alt. 2; KWG § 32 Abs. 1 S. 1; KWG § 54 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 14 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2018, 3009
DB 2018, 3110
MDR 2019, 113
NJW-RR 2019, 170
NZG 2019, 947
VersR 2019, 176
WM 2018, 2354
ZIP 2018, 2470
Vorinstanzen:
AG Spaichingen, vom 27.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 493/15
LG Rottweil, vom 27.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 32/17

Annahme von Geldern durch Abtretung der Rechte und Ansprüche der Anleger aus von ihnen gehaltenen Kapitallebensversicherungen an den Kapitalnehmer; Vereinnahmung des Rückkaufswertes durch den Kapitalnehmer als Zweck dieser Rechtsübertragung; Schadensersatzansprüche nach einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage

BGH, Urteil vom 16.10.2018 - Aktenzeichen VI ZR 459/17

DRsp Nr. 2018/18471

Annahme von Geldern durch Abtretung der Rechte und Ansprüche der Anleger aus von ihnen gehaltenen Kapitallebensversicherungen an den Kapitalnehmer; Vereinnahmung des Rückkaufswertes durch den Kapitalnehmer als Zweck dieser Rechtsübertragung; Schadensersatzansprüche nach einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage

Eine Annahme von Geldern im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 KWG ist auch dann gegeben, wenn die Anleger nicht unmittelbar Bar- oder Buchgeld beim Kapitalnehmer einzahlen, sondern ihm (nur) Rechte und Ansprüche aus von ihnen gehaltenen Kapitallebensversicherungen abtreten, Zweck dieser Rechtsübertragung aber die Vereinnahmung des Rückkaufswertes durch den Kapitalnehmer ist und den Anlegern das den Rückkaufswert betreffende Auszahlungsrisiko nach den vertraglichen Vereinbarungen verbleibt (Fortführung Senatsurteil vom 10. Juli 2018 - VI ZR 263/17, ZIP 2018, 1678 Rn. 17).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 27. Oktober 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

KWG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Alt. 2; KWG § 32 Abs. 1 S. 1; KWG § 54 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 14 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche nach einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage.