Die Klägerin war bei verschiedenen Bauvorhaben Subunternehmerin der Beklagten. Sie macht aus vier Bauvorhaben Restwerklohnforderungen für Dachdichtungsarbeiten gegen die Beklagte zum - unstreitigen - Gesamtbetrage von 140.003,68 DM (nebst Zinsen) geltend. Das Landgericht hat die Klage wegen der unbedingten Aufrechnung der Beklagten mit einer überschießenden Schadensersatzforderung aus einem (weiteren) Bauvorhaben abgewiesen. Vor dem Oberlandesgericht hat die Klägerin die Klageforderung weiterverfolgt, während die Beklagte erneut ihre Schadensersatzforderung zur Aufrechnung gestellt und aus deren überschießendem Teil den Betrag von 100.000 DM (nebst Zinsen) widerklagend gegen die Klägerin geltend gemacht hat. Das Oberlandesgericht hat den zur Aufrechnung gestellten Teil der Gegenforderung der Beklagten verneint, deshalb der Klage (bis auf einen Teil der Zinsen) stattgegeben, die Widerklage nicht zugelassen und sie mit Prozeßurteil abgewiesen.
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