BGH - Urteil vom 11.04.1991
VII ZR 369/89
Fundstellen:
BGHR BGB § 293 Abnahme 1
BauR 1991, 461
NJW-RR 1991, 914
WM 1991, 1521
ZfBR 1991, 159

Annahmeverzug beim Bauvertrag

BGH, Urteil vom 11.04.1991 - Aktenzeichen VII ZR 369/89

DRsp Nr. 1997/3112

Annahmeverzug beim Bauvertrag

»Zu den Voraussetzungen des Annahmeverzugs, wenn der Auftragnehmer einen von mehreren Subunternehmern bittet, mit einer Gesamtabnahme einverstanden zu sein, der Subunternehmer jedoch schweigt, obwohl sein Vertragspartner mit einer Antwort rechnen konnte.«

Tatbestand:

Die Klägerin war bei verschiedenen Bauvorhaben Subunternehmerin der Beklagten. Sie macht aus vier Bauvorhaben Restwerklohnforderungen für Dachdichtungsarbeiten gegen die Beklagte zum - unstreitigen - Gesamtbetrage von 140.003,68 DM (nebst Zinsen) geltend. Das Landgericht hat die Klage wegen der unbedingten Aufrechnung der Beklagten mit einer überschießenden Schadensersatzforderung aus einem (weiteren) Bauvorhaben abgewiesen. Vor dem Oberlandesgericht hat die Klägerin die Klageforderung weiterverfolgt, während die Beklagte erneut ihre Schadensersatzforderung zur Aufrechnung gestellt und aus deren überschießendem Teil den Betrag von 100.000 DM (nebst Zinsen) widerklagend gegen die Klägerin geltend gemacht hat. Das Oberlandesgericht hat den zur Aufrechnung gestellten Teil der Gegenforderung der Beklagten verneint, deshalb der Klage (bis auf einen Teil der Zinsen) stattgegeben, die Widerklage nicht zugelassen und sie mit Prozeßurteil abgewiesen.