Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen den Kostenansatz
BFH, Beschluss vom 18.01.2017 - Aktenzeichen IV S 8/16
DRsp Nr. 2017/2313
Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen den Kostenansatz
1. NV: Über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung nach § 66 Abs. 1GKG entscheidet auch im Verfahren vor dem BFH der Berichterstatter als Einzelrichter.2. NV: Für die Voraussetzungen einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann an die Grundsätze angeknüpft werden, die für die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO entwickelt worden sind.
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz hat gem. § 66 Abs. 7 S. 1 GKG keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung jedoch ganz oder teilweise anordnen, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kostenrechnung bestehen oder wenn deren Vollziehung für den Kostenschuldner eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (hier: verneint).
Normenkette:
GKG § 66 Abs. 7 S. 1;
Gründe
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