VGH Bayern - Beschluss vom 10.11.2021
6 CS 21.887
Normen:
KAG Art. 5a;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 02.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen Au 2 S 20.2690

Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Erschließungsbeitragsbescheid

VGH Bayern, Beschluss vom 10.11.2021 - Aktenzeichen 6 CS 21.887

DRsp Nr. 2021/18255

Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Erschließungsbeitragsbescheid

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 2. März 2021 - Au 2 S 20.2690 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 6. November 2020 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. Dezember 2020 angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.154,50 € festgesetzt.

Normenkette:

KAG Art. 5a;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin zog den Antragsteller mit Bescheid vom 6. November 2020 und Änderungsbescheid vom 7. Dezember 2020 als Eigentümer der aneinandergrenzenden Grundstücke FlNr. 243 und 243/2 für die erstmalige endgültige Herstellung der Verkehrsanlage "Ölmühlhang" zu Erschließungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 36.680,- € heran (21.598,- € für FlNr. 243 und 15.082,- € für FlNr. 234/2). Der Antragsteller erhob dagegen Widerspruch und beantragte bei der Antragsgegnerin ohne Erfolg die Aussetzung der Vollziehung.