BGH - Beschluss vom 26.10.2022
I ZR 62/22
Normen:
GKG § 66 Abs. 7 S. 1 und S. 2 Hs. 1;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 01.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 103/19
OLG Frankfurt/Main, vom 24.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 185/20

Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung gegen den Kostenansatz

BGH, Beschluss vom 26.10.2022 - Aktenzeichen I ZR 62/22

DRsp Nr. 2022/17821

Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung gegen den Kostenansatz

Tenor

Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 22. Juli 2022 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen XXX - wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung vom 1. August 2022 wird abgelehnt.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 7 S. 1 und S. 2 Hs. 1;

Gründe

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 30. Mai 2022 die Beschwerde des Antrag1 stellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2022 auf seine Kosten verworfen, weil die Beschwerde nicht durch einen beim Revisionsgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht worden war (§ 544 Abs. 1, § 78 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO). Mit Beschluss vom 14. Juli 2022 hat der Senat den Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf 15.000 € festgesetzt. Die Gerichtskosten sind vom Antragsteller mit der Kostenrechnung vom 22. Juli 2022 zum Kassenzeichen XXX erhoben worden.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Erinnerung vom 1. August2 2022. Der Kostenbeamte hat der als Erinnerung zu wertenden Eingabe nicht abgeholfen. Außerdem hat der Antragsteller am 4. August 2022 Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 15.000 € erhoben.